Satzung

Satzung des Vereins “Berliner Eisenbahnfreunde e.V.” in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16. März 2005.

 

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK

(1) Der Verein führt den Namen “Berliner Eisenbahnfreunde e.V.”. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
(2) Der Verein hat den Zweck:
1. in Berlin und dem Land Brandenburg das Interesse und Verständnis für das Eisenbahnwesen und seine Unternehmungen bei der Öffentlichkeit zu wecken und zu pflegen,
2. Eisenbahnfahrzeuge von historischem Wert zu beschaffen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mit ihnen einen Eisenbahnbetrieb durchzuführen,
3. wissenschaftliche und technische Werke aus dem Eisenbahnwesen zu sammeln und der Nachwelt zu erhalten helfen,
4. die Ziele des Deutschen Technikmuseums, Berlin, auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens zu fördern, zu unterstützen und zu ergänzen,
5. insbesondere dadurch zur Volksbildung beizutragen, dass er in Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art der Allgemeinheit ein nicht wiederzubringendes Stück der technischen Entwicklung näherbringt, Dokumentationen zur Entwicklung des Eisenbahnwesens herausbringt und der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.


§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehren-Mitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Das Deutsche Technikmuseum, Berlin, ist ordentliches Mitglied des Vereins.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren-Mitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
(5) Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes grundsätzlich zum freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
1. Bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes,
2. bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen,
3. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden, der spätestens am 30. September bei dem Vorstand eingegangen sein muß.
4. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen der Vorstand. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstands, der ihm durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muss, binnen 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über den Vereinsausschluss ist das Mitglied zu informieren. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.


§ 3 BEITRÄGE

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Beiträge verpflichtet.
(2) Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen.
(3) Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig. Bei halbjährlicher Zahlungsweise ist der halbe Jahresbeitrag jeweils im 1. und
3. Quartal des Kalenderjahres fällig.


§ 4 FINANZEN

(1) Die Einnahmen des Vereins sind für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 1) sowie die Unterhaltung der Geschäftsstelle zu verwenden.
(2) Kein Mitglied und keine dritte Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 5 HAUSHALTSFÜHRUNG

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) In einem, in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan werden die Jahreseinnahmen und -ausgaben des Vereins gegenübergestellt.
(3) Der Vorstand entscheidet innerhalb der Ansätze des Haushaltsplans über die Ausgaben und über die Verwendung der Einnahmen.
(4) Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung.
(5) Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt jeweils für 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 6 ORGANE DES VEREINS

(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.


§ 7 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern.
(2) Der Direktor des Deutschen Technikmuseums, Berlin, im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt, nimmt die Funktion eines Beisitzers wahr. Er kann nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei eine Zuwahl von Beisitzern – jeweils für die Dauer
der laufenden Wahlperiode – in jeder Mitgliederversammlung erfolgen kann. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(4) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(5) Der Vorstand regelt seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
(6) Vorstand – gemäß § 26 BGB – sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(7) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(9) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird.


§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die jährliche Mitgliederhauptversammlung soll innerhalb des 1.Quartals des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die für den Auflösungsbeschluss notwendige Mehrheit gemäß § 9.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimm-berechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind Mitglieder nur dann, wenn sie den Nachweis über die Entrichtung satzungsgemäßer Beiträge führen können. Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit:
1. Satzungsänderungen,
2. Ausschluss von Mitgliedern,
3. Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss,
4. Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in allen anderen Angelegenheiten, einschließlich Wahlen zum Vorstand.
(7) Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden
(2) Das zur Zeit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
 

ANLAGE ZU § 3, ABSATZ 1 DER SATZUNG:

Beiträge (ab 01.01.2024):
• 96,00 € Jahresbeitrag je Einzelmitglied,
• 48,00 € Jahresbeitrag (50% Ermäßigung) für Angehörige, Auszubildende, Studenten, Erwerbslose u. ä.,
• 24,00 € Jahresbeitrag für Kinder und Jugendliche ohne eigenes Einkommen,
• Sonderregelung für juristische Personen.
Die Beitragsberechnung beginnt am 1. des der Aufnahme folgenden Monats. Pro Monat wird bis zum Jahresende ein Zwölftel des jeweiligen Jahresbeitrages fällig.

Hinweis:
Bis zum 31.12.2023 gelten noch folgende Beiträge:
• 84,00 € Jahresbeitrag je Einzelmitglied,
• 42,00 € Jahresbeitrag (50% Ermäßigung) für Angehörige, Auszubildende, Studenten, Erwerbslose u. ä.,
• 24,00 € Jahresbeitrag für Kinder und Jugendliche ohne eigenes Einkommen,
• Sonderregelung für juristische Personen.

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